Rechtsprechung im Verkehrsrecht
27. Februar 2025, 14:38 Uhr
Wer Verkehrsschilder nicht versteht, ist zur besonderen Sorgfalt verpflichtet. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat entschieden, dass eine vermeintlich verwirrende Beschilderung keinen Freifahrtschein für Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellt.
OLG Frankfurt: Wer sich auf Unverständnis beruft, muss besonders vorsichtig fahren. Ein Autofahrer, der mit 86 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs war, argumentierte vor Gericht, dass eine verwirrende Beschilderung ihn dazu verleitet habe. Das OLG Frankfurt sah das anders: Die Klappschilder auf der A7 zeigten klar und unmissverständlich Tempo 60 an. Wer diese nicht versteht, ist erst recht zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet, entschied das Gericht (OLG Frankfurt, Az.: 2 Orbs 4/25).
Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde zurück und stellte klar, dass die Schilder eindeutig zu verstehen waren. Dem Gericht lagen Lichtbilder vor, die dies belegten.
Das OLG Frankfurt stellte fest, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verwirrende Beschilderung vorlägen. Die Argumentation der Verteidigung, es liege ein Verbotsirrtum vor, wiesen die Richter zurück. Stattdessen betonten sie, dass das mangelnde Verständnis des Betroffenen eher Anlass gebe, seine Eignung als Autofahrer zu hinterfragen.
Obwohl sich der Autofahrer auf ein missverständliches Verkehrsschild berief, stellte das OLG Frankfurt klar: Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle, gefährde andere absichtlich.
Nach (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO)) sind Verkehrsteilnehmer auch dann zur ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet, wenn sie sich in einer unsicheren und ungewissen Verkehrssituation befinden, erklärte das OLG in seinem Urteil. Das Gericht wertete das Verhalten des Mannes als Vorsatz. Die Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.
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