Rechtsprechung im Verkehrsrecht
5. März 2025, 14:29 Uhr
Behörden dürfen Verkehrssündern, die keinen Führerschein haben, nicht das Fahren von Fahrrädern oder E-Scootern verbieten. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit klargestellt, dass es dafür keine ausreichende Rechtsgrundlage gibt.
Die Entscheidung betrifft zwei Fälle, in denen Männer unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen unterwegs waren. Gegen diese Anordnungen wehrten sich die Betroffenen mit Eilanträgen, die von den Verwaltungsgerichten in Düsseldorf und Gelsenkirchen abgelehnt wurden. Das OVG sah das anders und urteilte zugunsten der Antragsteller (OVG NRW, Az.: 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24.
Die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Gelsenkirchen bestätigten die Verbote. Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied jedoch zugunsten der Antragsteller.
Das OVG NRW stellte fest, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine eindeutige und verhältnismäßige Rechtsgrundlage für ein solches Verbot bietet. Zwar erlaubt § 3 FeV Maßnahmen bei Eignungszweifeln, doch die Regelung sei nicht präzise genug, um ein generelles Fahrverbot für Fahrräder und E-Scooter zu rechtfertigen. Die Norm lasse nicht klar erkennen, wann jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei.
Mit seiner Entscheidung folgt das OVG Nordrhein-Westfalen der Rechtsprechung anderer Gerichte, darunter dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem OVG Rheinland-Pfalz. Diese hatten bereits entschieden, dass Verbote dieser Art nicht zulässig sind und der Grundrechtsschutz der Fortbewegungsfreiheit Vorrang hat.
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