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Rechtsprechung im Verkehrsrecht

OVG NRW: Behörden dürfen das Rad- und E-Scooter-Fahren nicht verbieten

5. März 2025, 14:29 Uhr

Nahaufnahme einer Frau, die auf ein Fahrrad aufsteigt © ViDI Studio/Shutterstock.com

Behörden dürfen Verkehrssündern, die keinen Führerschein haben, nicht das Fahren von Fahrrädern oder E-Scootern verbieten. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit klargestellt, dass es dafür keine ausreichende Rechtsgrundlage gibt.

Nahaufnahme einer Frau, die auf ein Fahrrad aufsteigt © ViDI Studio/Shutterstock.com

OVG zu Verkehrssündern: fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge bleiben erlaubt

Die Entscheidung betrifft zwei Fälle, in denen Männer unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen unterwegs waren. Gegen diese Anordnungen wehrten sich die Betroffenen mit Eilanträgen, die von den Verwaltungsgerichten in Düsseldorf und Gelsenkirchen abgelehnt wurden. Das OVG sah das anders und urteilte zugunsten der Antragsteller (OVG NRW, Az.: 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24.

Hintergrund: Der Fall im Detail

Die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Gelsenkirchen bestätigten die Verbote. Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied jedoch zugunsten der Antragsteller.

FeV bietet keine ausreichende Grundlage für ein Verbot dieser Art

Das OVG NRW stellte fest, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine eindeutige und verhältnismäßige Rechtsgrundlage für ein solches Verbot bietet. Zwar erlaubt § 3 FeV Maßnahmen bei Eignungszweifeln, doch die Regelung sei nicht präzise genug, um ein generelles Fahrverbot für Fahrräder und E-Scooter zu rechtfertigen. Die Norm lasse nicht klar erkennen, wann jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei.

Das OVG-Urteil: unverhältnismäßiges Verbot

Rechtslage: Keine einheitliche Regelung

Mit seiner Entscheidung folgt das OVG Nordrhein-Westfalen der Rechtsprechung anderer Gerichte, darunter dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem OVG Rheinland-Pfalz. Diese hatten bereits entschieden, dass Verbote dieser Art nicht zulässig sind und der Grundrechtsschutz der Fortbewegungsfreiheit Vorrang hat.

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