Rechtsprechung im Verkehrsrecht
14. Februar 2025, 12:16 Uhr
Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden: Wer an einer geöffneten Autotür mit weniger als einem Meter Abstand vorbeifährt und einen Unfall verursacht, haftet allein für den Schaden. Dieses Urteil sorgt für mehr Klarheit im Straßenverkehr.
Im verhandelten Fall kollidierte ein Autofahrer mit einer geöffneten Fahrzeugtür eines am Straßenrand geparkten Autos. Der Halter des parkenden Fahrzeugs hatte die hintere Tür geöffnet, um das Auto zu beladen. Nachdem die erste Instanz die Schuld teilte, entschied das Landgericht Saarbrücken in der Berufung, dass der vorbeifahrende Fahrer allein haftet.
Das Gericht betonte, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn der vorbeifahrende Fahrer einen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter eingehalten hätte (LG Saarbrücken, Az.: 13 S 8/23).
Grundsätzlich reicht ein Seitenabstand von etwa 50 cm zu parkenden Fahrzeugen aus. Doch wenn eine Fahrzeugtür bereits geöffnet ist oder sich eine Person im Türbereich befindet, müssen Autofahrer einen Mindestabstand von **mindestens einem Meter** einhalten.
Der vorbeifahrende Fahrer hätte laut Gericht erkennen müssen, dass die Tür geöffnet war und hätte entsprechend handeln müssen.
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken verdeutlicht: Der vorbeifahrende Autofahrer trägt die volle Schuld, wenn er nicht genügend Abstand hält. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tür bereits geöffnet war oder gerade geöffnet wurde.
Wie sich Autofahrer schützen können:
Autofahrer müssen stets damit rechnen, dass eine Tür weiter geöffnet wird oder eine Person aussteigt. Wer dies missachtet, riskiert nicht nur Sachschäden, sondern auch Unfälle mit Personenschäden.
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