Rechtsprechung im Verkehrsrecht
12. März 2025, 15:13 Uhr
Doppelt geblitzt, aber nur einmal bestraft? Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass zwei zeitlich eng beieinander liegende Geschwindigkeitsüberschreitungen als eine Tat im Sinne des Doppelbestrafungsverbots gewertet werden können. Ein Autofahrer hatte beim Herausfahren aus einer Ortschaft Gas gegeben – und dabei zweimal die zulässige Geschwindigkeit überschritten.
Innerhalb weniger Sekunden wurde der Fahrer sowohl innerorts als auch kurz hinter dem Ortsausgangsschild geblitzt. Während die erste Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 180 Euro geahndet wurde, verhängte das zuständige Amtsgericht für den zweiten Verstoß eine Geldstrafe von 1.500 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und argumentierte mit dem Grundsatz des Strafklageverbrauchs. Dieser stellt sicher, dass niemand wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden darf.
Im verhandelten Fall wurde ein Autofahrer innerhalb weniger Sekunden zweimal geblitzt:
Das Gericht berief sich auf das Doppelbestrafungsverbot und entschied, dass für beide Verstöße nur eine Sanktion verhängt werden darf (OLG Stuttgart, AZ: 2 ORbs 23 Ss769/23).
Das OLG Stuttgart entschied, dass beide Geschwindigkeitsüberschreitungen als Tateinheit zu betrachten sind. Wesentliche Argumente waren:
Das Verbot der Doppelbestrafung ist in Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie in § 84 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Demnach darf niemand für dieselbe Tat mehrfach belangt werden.
Im Verkehrsrecht kann dies angewendet werden, wenn mehrere Verstöße:
In solchen Fällen spricht man von einer natürlichen Handlungseinheit, die eine doppelte Bestrafung ausschließt.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart bedeutet, dass bei kurz aufeinanderfolgenden Geschwindigkeitsverstößen eine doppelte Bestrafung nicht ohne Weiteres zulässig ist. Allerdings betonte das Gericht, dass dies eine Einzelfallentscheidung sei. Ob dieser Grundsatz im individuellen Fall greift, hängt damit stets von den konkreten Umständen ab und sollte im Rahmen der Verteidigung sorgfältig geprüft werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall das Doppelbestrafungsverbot greift, kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung. Unsere Experten im Verkehrsrecht stehen Ihnen zur Seite.