Ratgeber für Autofahrer
27. Dezember 2024, 10:27 Uhr
Urlaub soll der Erholung dienen, doch ein Bußgeldbescheid im Briefkasten kann die Rückkehr stressig machen. Besonders problematisch ist es, wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Zum Glück gibt es Lösungen - wir zeigen, wie Sie mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagieren können.
Die Einspruchsfrist für einen Bußgeldbescheid beträgt **zwei Wochen** und beginnt am Tag der Zustellung. Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig - das bedeutet:
Doch keine Panik! Wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben, zum Beispiel wegen einer Urlaubsreise, können Sie unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt Ihnen die Möglichkeit, die Einspruchsfrist neu zu starten, wenn Sie diese unverschuldet verpasst haben. Ein klassisches Beispiel:
Herr Meier war zwei Wochen im Urlaub, als der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Nach seiner Rückkehr stellte er fest, dass die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war. Mit Hilfe von Flugtickets und Hotelrechnungen konnte er nachweisen, dass er die Frist unverschuldet versäumt hatte. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde genehmigt, und er konnte erneut Einspruch einlegen.
Damit ein solcher Antrag Erfolg hat, sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann schriftlich bei der zuständigen Bußgeldstelle eingereicht werden. Fügen Sie dem Antrag eine Kopie des Bußgeldbescheids sowie die Nachweise Ihrer Abwesenheit bei. Alternativ können Sie einen spezialisierten Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen, der Sie unterstützt.
Wurde die Wiedereinsetzung gewährt, beginnt die Einspruchsfrist erneut, und Sie haben zwei Wochen Zeit, um gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.
Ein Einspruch kann sich lohnen, wenn der Bescheid Fehler enthält, z. B.:
Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Lassen Sie Ihren Bescheid prüfen, um mögliche Fehler aufzudecken und unnötige Strafen zu vermeiden.