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Rechtsprechung im Verkehrsrecht

Alkohol am Steuer: Gericht glaubt nicht an Pralinen- Ausrede

25. März 2025, 15:03 Uhr

Ein Glas Alkohol und Pralinen © Natali Ximich/Shutterstock.com

Ein Autofahrer wurde mit 1,32 Promille erwischt und behauptete, die Alkoholaufnahme sei durch Pralinen erfolgt. Das Amtsgericht Frankfurt hielt das für unglaubwürdig und verurteilte den Mann wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr.

Ein Glas Alkohol und Pralinen © Natali Ximich/Shutterstock.com

1,32 Promille durch Pralinen?

Nach einem nächtlichen Saunabesuch wurde ein Mann von der Polizei kontrolliert. Die Beamten stellten einen Blutalkoholwert von 1,32 Promille fest – eine klare Fahruntüchtigkeit. Der Fahrer behauptete jedoch, keinen Alkohol getrunken zu haben. Seine Erklärung: Ein Ehepaar habe ihm Pralinen geschenkt, die er verzehrt habe – ohne zu wissen, dass diese Alkohol enthielten.

Hintergrund: Der Fall im Detail

Ein Sachverständiger stellte fest, dass mindestens 132 Pralinen der Marke “Mon Chérie” nötig gewesen wären, um den gemessenen Alkoholwert zu erreichen. Das Gericht befand die Aussage des Mannes für unglaubwürdig und verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit am Steuer.
Das Urteil stützte sich insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen, das die Pralinen-Behauptung als unrealistisch widerlegte (AG Frankfurt, Az. 907 Cs 515 Js 19563/2) .

Sachverständiger widerlegt Pralinen-Ausrede

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger analysierte die Behauptung des Fahrers und kam zu einem klaren Ergebnis: Die angenommene Alkoholaufnahme ließ sich durch Pralinenkonsum nicht plausibel erklären. Berechnungen ergaben, dass der Mann mindestens 87 Gramm reinen Alkohol zu sich genommen haben musste – eine Menge, die etwa 0,2 bis 0,3 Liter hochprozentigen Weinbrands entspricht. Um diesen Wert allein durch Pralinen zu erreichen, hätte er 132 Pralinen der Marke “Mon Chérie” verzehren müssen.
Der Angeklagte behauptete jedoch, lediglich acht bis neun Pralinen gegessen zu haben. Selbst wenn es zwölf gewesen wären, hätte jede einzelne eine untypisch hohe Menge an Alkohol enthalten müssen. Diese Annahme widersprach den üblichen Rezepturen alkoholhaltiger Süßwaren, weshalb das Gericht die Darstellung des Fahrers als unglaubwürdig einstufte.

Was droht bei Trunkenheit im Verkehr?

Wer mit 1,32 Promille hinter dem Steuer erwischt wird, begeht eine Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB). Mögliche Konsequenzen sind:

Im vorliegenden Fall wurde dem Fahrer die Fahrerlaubnis für 18 Monate entzogen. Zudem musste er eine Geldstrafe von knapp 5.000 Euro zahlen.

Trunkenheit im Verkehr: Lohnt sich ein Einspruch?

Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Alkohol am Steuer kann sich in bestimmten Situationen lohnen:

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